Förderziele
Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg sollen durch die Förderung in die Lage versetzt werden, mittels Grundlagenarbeit, Dokumentationen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen ihren spezifischen Anteil an der Erforschung der Orts-, Regional- und Landesgeschichte im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft leisten zu können. Sie erbringen damit einen grundlegenden und unverzichtbaren Beitrag zum bewussten Umgang mit der Geschichte und zur Demokratieerziehung.
Geförderte Maßnahme
Zur Durchführung der Arbeit der Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen können folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Maßnahmen zur Grundlagenforschung
- Lokale und regionale Forschungsarbeiten und Feldstudien, ihre Dokumentation, Publikation und Archivierung
- Ausstellungen und andere geeignete Maßnahmen, die in die Öffentlichkeit wirken
- Seminare und Fachtagungen mit örtlichem Bezug
- Die Erarbeitung und Veröffentlichung von Einzelpublikationen
Personalkosten können lediglich in Ausnahmefällen für Werkverträge im Zusammenhang mit geförderten Projekten übernommen werden (s.u.).
Förderungsarten
Die Förderung erfolgt als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben. Die Förderung erfolgt in der Regel als Teilfinanzierung.
Förderungsantrag und -höhe, Ausschluss der Förderung
Die Förderung erfolgt nachrangig. D.h., andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen. Soweit wie möglich sind andere öffentliche Dienstleistungen (z.B. v. Bildstellen, Kommunalverwaltungen, Museen, Archiven usw.) einzubeziehen.
Der Förderantrag besteht aus einer Beschreibung der Maßnahme, in der die Art der Maßnahme, ihr örtlicher Bezug, sowie der Sach-, Finanz- und Personalaufwand vollständig und abschließend darzustellen ist. Die vorrangige Förderung durch andere Stellen ist auszuweisen.
Die Beschaffung von Geräten und Investitionsgütern kann nicht gefördert werden. ferner sind ausgeschlossen der Erwerb, die Pacht und die dauerhafte Anmietung von Immobilien sowie Baumaßnahmen.
Nicht förderungsfähig sind außerdem:
- Wanderausstellungen von dritter Seite (sondern nur neue Eigenproduktionen)
- Gedenkfeiern
- Studienreisen
- Gedenktafeln
- Maßnahmen zur Spendenwerbung
Die Mischfinanzierung eines Projekts zusammen mit Parteien oder parteinahen Stiftungen ist aufgrund der überparteilichen Arbeit der LpB nicht möglich.
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, die Gedenkstättenarbeit entsprechend der Ziff. 2.1. und 2.3 der GrF leisten und durch ihre bisherige Arbeit Sachkunde nachgewiesen haben und Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten. Sie müssen ihren Sitz und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Baden-Württemberg haben.
Haushaltsrechtliche Bestimmungen
Der Förderungsbewilligung liegen die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit ihren vorläufigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) einschließlich der Nebenbestimmungen und den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zugrunde.
Zur Antragstellung:
Die von der LAGG formulierten Förderschwerpunkte stellen eine Prioritätenskala für die Förderung dar.
Begrenzen Sie Ihren Antrag auf klar umrissene Einzelvorhaben bzw. Teilprojekte (z.B. Buch, Ausstellung, Seminar, Forschungsvorhaben etc.). Stellen Sie ggf. separate Anträge.
Für den abschließenden Verwendungsnachweis ist es vorteilhaft, wenn Sie vor allem Aufwendungen berücksichtigen, für die Rechnungen bzw. Nachweise von dritter Seite vorliegen.
Bitte beachten Sie:
Der Zeitraum der Mittelzuteilung, -verwendung und -abrechnung entspricht jeweils dem Kalenderjahr.
Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum 29. Februar 2012 eingegangen sind.
Anträge, die während der laufenden Förderperiode eingehen, können ausnahmsweise als Nachrück-Anträge beschieden werden, sofern Mittel aus zurückgegebenen Projekten frei werden.
Auf die Förderung durch die Landeszentrale für politische Bildung ist in der erbetenen Form hinzuweisen.
Abrechnungen und die Unterlagen für den Verwendungsnachweis müssen termingerecht vorgelegt werden.
Umfang des Förderantrags:
Für den Förderentscheid ist in aller erster Linie maßgeblich, was konkret gefördert werden soll, nicht, was im Zusammenhang damit steht. Konzentrieren Sie Ihren Antrag daher bitte darauf.
Es genügt 1 Ausfertigung des Antrags.
Es können mehrere Anträge gestellt werden. Im "Einzelfall", d.h. pro Initiative oder Vorhaben können aber nur max. 10 % des jährlich im Landeshaushaltsplan veranschlagten Betrages genehmigt werden. Maßnahmen können i.d.R. nur einmal aus Mitteln der LpB insgesamt gefördert werden.
Leistungen an hauptamtliche Mitarbeiter und Mitglieder der Initiativen können i.d.R. nicht gefördert werden.
Zum Abrechnungsverfahren:
Was wird an- bzw. abgerechnet?
Die geförderte Maßnahme soll innerhalb eines Haushaltsjahrs abgeschlossen und abgerechnet werden. Eine Aufteilung der Förderung auf mehrere Jahre ist in Ausnahmefällen möglich, unterliegt jedoch dem Haushaltsvorbehalt.
Grundsätzlich: Es können nur Kosten auf die Förderung angerechnet werden, die tatsächlich entstanden und durch abrechnungsfähige Belege nachgewiesen sind. (Sollte die Nachweissumme geringer sein, reduziert sich die Förderung natürlich dem entsprechend).
Bestimmungen für Publikationen, Werkverträge und Zeitzeugenveranstaltungen
Förderung von Publikationen:
Bei Publikationen ist je nach Art (geheftete Broschüre bis ca. 30 Seiten; Buch mit einfacher Bindung/Taschenbuch; Hardcover) auch von Einnahmen auszugehen (4 €; 6 €; 10 €). Ausnahme: Eine verpflichtende Erklärung, dass die Publikation kostenlos abgegeben wird.
Es sind mindestens 2 Angebote von Druckereien oder Verlagen gem. Anlage 1: Druckerzeugnisse vorzulegen.
Grundsätzlich werden Publikationen "produktorientiert" gefördert. D.h., Voraussetzung ist die Vorlage eines Manuskripts oder eines sonstigen abgeschlossenen, vorzeig- und verwendbaren Ergebnisses.
Bei hoher Förder-Rate sind die Nutzungsrechte zu klären und die Zahl der Freiexemplare.
Bei Filmprojekten empfiehlt es sich, vorab mit dem Landesmedienzentrum Kontakt aufzunehmen:
a) zur Begutachtung der Kosten b) für evtl. weitere Beratung.
E-Mail: lmz@lmz-bw.de; homepage: www.lmz-bw.de
Werkverträge
Werkverträge innerhalb von Einzelprojekten sind so zu gestalten, dass die Nutzungs- und Eigentumsrechte an den Produkten auf den Auftraggeber (Verein, Initiative) übertragen werden und der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung stehen. Das Vertragsverhältnis (schriftlich) muss zwischen Antragsteller und Vertragsnehmer bestehen. Der Vertrag ist mit dem Antrag vorzulegen. Muster können zur Verfügung gestellt werden.
Förderung von Zeitzeugenveranstaltungen:
Die Flug- bzw. sonstigen Reisekosten können nicht übernommen werden.
Bitte nehmen Sie bei Unklarheiten bei der Antragstellung unser Beratungsangebot wahr!
Es ist im Interesse aller Antragstellenden, wenn
- nur solche Projekte beantragt werden, die auch sicher durchgeführt werden können,
- und bereits im Antrag möglichst genaue Zahlen vorgelegt werden.
Das ermöglicht eine exakte Berechnung der gesamten Antragssumme und deren optimale Aufteilung unter den Antragstellern. Zugeteilte Mittel, die nicht abgerufen werden, sind für andere Antragsteller blockiert und können Haushaltssperren unterliegen!
Ihr Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben bei der LpB eingegangen sind !
Stand: 1.2010
