Richtlinien: Zuschüsse zu Gedenkstättenfahrten

(Richtlinien des Kultusministeriums zum Landesjugendplan
Baden-Württemberg, Stand 13.04.2000, K.u.U. S.138)

18. Gedenkstättenfahrten

18.1 Trägern der Jugendarbeit, Schulen sowie Studentengruppen können Zuschüsse für Studienfahrten zu Gedenkstätten national-sozialistischen Unrechts gewährt werden.

18.2 Zuwendungsvoraussetzungen:

18.2.1 Die Teilnehmer sollen mindestens 14, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein oder der Klassenstufe 8 angehören.

18.2.2 Die Gedenkstättenfahrt sollte in der Regel eintägig sein. Dies gilt auch für den Fall, daß sie Teil einer mehrtägigen Veranstaltung ist, etwa eines Schullandheimaufenthalts oder einer Jugendfreizeit.

18.2.3. Die besuchte Gedenkstätte soll ein eigenes Konzept aufweisen, eigenes Dokumentationsmaterial herausgeben und von der jeweiligen Sitzgemeinde unterstützt werden; sie soll über eine gewisse organisatorische Grundausstattung, insbesondere Räume für Vorträge, Filme u. a. verfügen;

18.2.3.1 danach kommen für einen Besuch innerhalb von Baden-Württemberg derzeit die in der Anlage genannten Einrichtungen in Betracht, wobei regelmäßig nur eine Gedenkstätte besucht wird;

18.2.3.2 Fahrten zu anderen, insbesondere weiter entfernt gelegenen Gedenkstätten können bei Vorliegen besonderer Gründe gefördert werden;

18.2.4 Erwartet wird eine gründliche Vor- und Nachbereitung.

18.2.4.1 Insbesondere sind auch verfügbare Materialien der Gedenkstätte einzubeziehen.

18.2.4.2 Auf die Angebote zur Fortbildung, die von der Landeszentrale für politische Bildung, von den Oberschulämtern und vom Landesinstitut für Erziehung und Unterricht Stuttgart angeboten werden, wird hingewiesen.

18.2.5 Die Studienfahrt wird in Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte geplant und durchgeführt; sie schließt in der Regel einen Rundgang, einen Vortrag, die Vorführung von Dokumentationsmaterialien (z.B. Film) sowie, falls vorhanden, den Besuch eines Museums mit ein. Es sollte versucht werden, Zeitzeugen zu gewinnen.

18.2.6 Die Gruppe soll nicht weniger als 8 Personen umfassen.

18.3 Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 v. H. der als notwendig anerkannten Fahrkosten zwischen dem Wohnort und der Gedenkstätte.

18.3.3 Ist die Gedenkstättenfahrt ausnahmsweise auf mehrere Tage angelegt, um ergänzende Programmpunkte einbauen zu können, die in einem inneren Zusammenhang mit der Thematik stehen, wie z.B. Wiederaufbau, demokratische Errungenschaften oder supranationale Einrichtungen, kann der volle Zuschuss gewährt werden, wenn die Bewilligungsbehörde dem Programm vor Projektbeginn zugestimmt hat.

18.4 Anträge sollen, abweichend von Nr. 6.4, 6 Wochen vor Projektbeginn vorliegen.

Anm.: Ziff. 6.4 besagt, dass andere Förderanträge bis 1. April des Rechnungsjahres vorliegen müssen
 

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