Geschäftsordnung

Neckarelz, 5. November 1995
Bad Urach, 12. März 2017

Richtlinien für die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiaven in Baden-Württemberg (LAGG)

Präambel

Die Erinnerung an Unterdrückung, Verfolgung, Ausbeutung, Ermordung und Vernichtung von Menschen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gehört zu den wesentlichen Elementen unserer politischen Kultur. Gleichermaßen ist auch die Erinnerung an Widerstand und Verweigerung gegenüber dem nationalsozialistischen Terror-Regime ein unverzichtbarer Bestandteil der Demokratie- und Wertevermittlung. Die Achtung der Menschenwürde ist wesentliche Grundlage unseres Handelns.

Orte, die mit den historischen Ereignissen unter dem Nationalsozialismus und seinen Folgen konfrontieren oder in anderer Form mit den Verbrechen der NS-Diktatur in Verbindung stehen, eignen sich in besonderer Weise als Veranschaulichungspunkte für das Erinnern; sie können durch sinnliche Wahrnehmung Wissen und Einsicht vermitteln und bieten Raum für Trauer und Gedenken.

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen (LAGG) fördert die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen in Baden-Württemberg, die die Erinnerung an Verfolgung und Widerstand während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als ein zentrales Element ihrer Arbeit verstehen. Mitglieder in der LAGG können alle baden-württembergischen Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen werden, die sich bei ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

  • Gedenken und Erinnerung an das Leiden der Opfer von Unterdrückung und Verfolgung sowie an den Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime;
  • Verständigung und Versöhnung mit den Ländern, deren Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus gelitten hat;
  • Eintreten gegen Rassismus und Antisemitismus sowie jegliche Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit;
  • Förderung des historisch-politischen Dialogs mit Zeitzeugen und Nachlebenden im Interesse der Bewahrung eines lebendigen demokratischen Gemeinwesens;
  • Erinnerung an die Geschichte der zweiten Diktatur auf deutschem Boden im 20. Jahrhundert und Gedenken an deren Opfer;
  • Vermittlung demokratischer Werte und Förderung demokratischen Handelns.


Die LAGG vertritt gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Land Baden-Württemberg und den Kommunen. Sie kooperiert über die Landesgrenzen hinaus mit Einrichtungen, Organisationen und Verbänden, die vergleichbare Zielsetzungen haben.

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 §1 Name und Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung trägt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg" (LAGG) und hat ihr Selbstverständnis in einer Präambel formuliert.
  2. Die LAGG koordiniert und fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Einrichtungen in Baden-Württemberg, die die Erinnerung an Verfolgung und Widerstand während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als zentrales Element ihrer Arbeit verstehen.
  3. Sie arbeitet dabei eng mit der Landeszentrale für politische Bildung Baden- Württemberg, insbesondere dem Fachbereich Gedenkstättenarbeit, zusammen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der LAGG können juristische Personen und Personenvereinigungen, insbesondere Gedenkstätten, ihre Trägervereine, sowie Gedenkstätteninitiativen werden, die die beschlossene Präambel und die Regularien für die Arbeit der LAGG anerkennen und die dort formulierten Ziele verfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft wird in Schriftform beim Sprecherrat der LAGG beantragt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Sprecherrat. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Delegiertenversammlung der LAGG endgültig entscheidet.

§3 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit Auflösung der LAGG, durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt wird durch Mitteilung des Mitglieds an den Sprecherrat in Schriftform wirksam.
  3. Bei groben Verstößen gegen die Zielsetzungen der LAGG kann ein Mitglied von der Delegiertenversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mitglieds Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

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§4 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird von den Delegierten gebildet, die die Mitglieder der LAGG benennen. Jedes Mitglied der LAGG kann eine(n) Delegierte(n) und mehrere Gastdelegierte benennen. Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind nur die Delegierten, die Gastdelegierten haben jedoch Rederecht.
  2. Die Delegiertenversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Sprecherrat lädt dazu unter Einhaltung einer Frist von wenigstens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung legt der Sprecherrat fest.
  3. Eine Delegiertenversammlung ist vom Sprecherrat mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  4. Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl der Mitglieder des Sprecherrats; Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des Sprecherrats; Diskussion über Beschlussfassung und Arbeitsprogramm der LAGG sowie dessen Finanzierung; Beschlussfassung über Änderungen der Präambel und der Regularien, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung der LAGG.
  5. Die Delegiertenversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Die Delegiertenversammlung kann jedoch beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.
  6. Die Delegiertenversammlung wird vom Sprecherrat geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter / einer Wahlleiterin übertragen werden.
  7. Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Zusammentritt dem Sprecherrat schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung später eingereichter Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung.
  8. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Sprecherrat verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, diese ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf Einladung hinzuweisen.
  9. In der Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied zur Beschlussfassung eine Stimme.
  10. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder.
  11. Änderungen der Präambel, der Geschäftsordnung oder der Wahlordnung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten; über solche Änderungen kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der verschickten Tagesordnung ausdrücklich genannt wurde.
  12. Von jeder Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das an jedes Mitglied versandt wird.

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§5 Der Sprecherrat

  1. Der Sprecherrat besteht aus mindestens sechs, maximal acht gleichberechtigten Personen, die von der Delegiertenversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Im Sprecherrat sollen die der LAGG angehörenden Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen repräsentativ vertreten sein. Der Sprecherrat ist ehrenamtlich tätig. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Die Wahl des Sprecherrats erfolgt nach der jeweils gültigen Wahlordnung.
  3. Der Sprecherrat hat vor allem folgende Aufgaben: Vertretung der LAGG in der Öffentlichkeit; Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung; Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, sowie Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für die Delegiertenversammlung; Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern; Vertretung der LAGG-Interessen gegenüber dem Land Baden-Württemberg und den kommunalen Gebietskörperschaften, Kontakt und Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.
  4. An den Sitzungen des Sprecherrats soll die / der zuständige Referent/in oder ein(e) autorisierte(r) Vertreter(in) der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg teilnehmen.
  5. Seine Beschlüsse fasst der Sprecherrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Sprecherrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
  6. Gemäß Punkt 6 der Grundsätze für die Förderung von Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg entsendet der Sprecherrat aus seiner Mitte drei Mitglieder in den Förderbeirat.

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§6 Auflösung der LAGG

  1. Zur Auflösung der LAGG ist der Beschluss einer Delegiertenversammlung erforderlich, zu der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter ausdrücklicher Nennung des Tagesordnungspunkts "Auflösung der LAGG" eingeladen wurde. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Delegiertenversammlung unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Von den anwesenden Delegierten müssen sich mindestens vier Fünftel für die Auflösung aussprechen.

Diese Regularien wurden am 19. März 2016 von der Mitgliederversammlung der "Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg" verabschiedet und am 12. März 2017 um eine überarbeitete Präambel ergänzt.

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